Mitgliedschaft

Sie möchten unserem Verein beitreten ? Auf dieser Seite finden Sie eine Übersicht der Mitgliedschaften sowie ein Beitrittsformular zum Download.
  • Ordentliches Mitglied
    23 € / Jahr
  • Ordentliches Mitglied - Ehepaare
    40 € / Jahr
  • Fördermitglied
    8 € / Jahr

Beitrittsformular als PDF : Download 

Infobriefe als PDF : Download 

Bei der Jahreshauptversammlung am 31.01.2013 wurde folgender Beschluß gefaßt:

Die Jahresbeiträge werden immer am 15.03. des Jahres per Lastschrift eingezogen

Unsere Gäubiger-Identifikationsnummer im SEPA-Lastschriftverfahren lautet:

DE72ZZZ00000137577

Satzung

  • 1 Name und Sitz

(1.) Der Verein führt den Namen „FIT und FUN e.V.“

  • Der Verein hat seinen Sitz in Niefern-Öschelbronn, Ortsteil Niefern, Taschenweg 18 und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Pforzheim eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO.
  • Der Zweck des Vereins umfasst folgende Tätigkeiten, die als Förderung der Allgemeinheit gelten:

- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege (§52 Abs. 2 Nr. 3).

- Förderung der Jugend – und Altenhilfe (§52 Abs. 2 Nr. 4)

- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§52 Abs. 2 Nr. 19)

- Förderung der Kriminalprävention (§52 Abs. 2 Nr. 20)
- Förderung des Sports (§52 Abs. 2 Nr. 21)

  • Neben den unmittelbar verfolgten – oben aufgeführten –Zwecken –
    1. bedient sich der Verein einer Hilfsperson gem. § 57 Absatz 1/2
      Satz AO
    2. beschafft der Verein Mittel für die Verwirklichung derselben Zwecke durch eine andere Körperschaft gem. §58 Nr.1 AO und
    3. wendet solche Mittel anderen Körperschaften zu gem. §58 AO soweit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die empfangende Körperschaft ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient und der Verein diese nicht selbst durchführen kann.
  • Die Verwirklichung der Satzungszwecke erfolgt durch persönlichen Einsatz, finanzielle Leistungen seiner Mitglieder, Mittelbeschaffung von Spenden und Durchführung von Benefizveranstaltungen.
  • 3 Mittelverwendung

  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 4 Mitgliedschaft

(1.) Mitglied bzw. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche,
volljährige Person werden, wie auch juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der

gesetzlichen Vertreter, diese haften dann auch für die Beiträge.

Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.

  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die

Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Die

schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende erklärt werden. Ein Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein den Vereinszielen schädigendes Verhalten oder
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder
  • Beitragsrückstände von mindestens 1 Jahr.
  • Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und dürfen nicht in

den Vorstand gewählt werden.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf

einen Anteil am Vereinsvermögen.

  • 5 Beiträge
  • Von den Mitgliedern werden Beiträge (bspw. Aufnahmegebühr,

Jahresbeiträge, Sonderumlagen etc.) erhoben. Über die Höhe

und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben

die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

  • Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder

teilweise erlassen oder stunden.

  • 6 Organe des Vereins
  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • 7 Mitgliederversammlung
  • Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstandes
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/innen, Schriftführer etc.
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung einschl. der Änderung des Vereinszwecks
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • Weitere Aufgaben soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
  • Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden durch Bekanntmachung in den Gemeindenachrichten von Niefern-Öschelbronn mit einer Frist von mindestens 4 Wochen. Wünsche zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor Sitzungsbeginn schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
  • Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei

dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn diese Satzung oder (subsidiär) das Gesetz regelt etwas anderes.

Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

Zur Abwahl des Vorstands und zur Änderung der Satzung ist eine dreiviertel (3/4) Mehrheit erforderlich.

Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer neunzehntel (9/10) Mehrheit erfolgen.

Die Mehrheit bezieht sich jeweils auf die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist

Die Abstimmung muss schriftliche durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

  • 8 Vorstand

(1.) Der Vorstand besteht aus mindesten zwei Personen.

Weitere drei Personen können in den Vorstand gewählt werden.

Die Personen müssen Vereinsmitglieder sein.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet

ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur

Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen.

Die Vertretungsmacht des einzelnen Vorstandmitglieds ist in der

Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem

Geschäftswert über 500,00€ die Zustimmung des gesamten

Vorstands erforderlich ist.

(2.) Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand
  • und bis zu drei Beisitzern

Der Schriftführer sowie etwaige Beisitzer werden von der

Mitgliederversammlung gewählt.

(3.) Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins

soweit sie nicht in der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung für

die aufgewandte Arbeitszeit des Vorstands beschließen.

Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie

nicht einem anderen Organ oder (subsidiär) des Gesetzes zugewiesen

sind.

Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge/Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Wahl des Vorstands

Das erste Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung

auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die beiden Stellvertreter

zunächst für ein Jahr, die der nächsten Wahlzyklen ebenfalls für zwei Jahre.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

  • Vorstandssitzung

Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden nach Bedarf

zusammen. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu

führen. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Sitzung zu

informieren.

Die Niederschrift ist von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu

unterzeichnen.

  • 9 Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren

zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied

des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschl. der Bücher

und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten

Die Kassenprüfer/innen erstatten auch der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der für die Kasse zuständigen Person und der übrigen Vorstandsmitglieder.

  • 10 Geschäftsjahr und Rechnungsbelegung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

  • 11 Auflösung des Vereins

(1.) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.

Das Vermögen des Vereins geht auf den Musikverein Niefern e.V. zweckgebunden für die Jugendarbeit über.

(2.) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu mit
dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss ist eine

neunzehntel (9/10) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung

anwesenden Mitglieder erforderlich.

  • 12 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Hierfür zeichnet

Martina Härer 1. Vorsitzende

Niefern, den 06.02.2010

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