Bei der Jahreshauptversammlung am 31.01.2013 wurde folgender Beschluß gefaßt:
Die Jahresbeiträge werden immer am 15.03. des Jahres per Lastschrift eingezogen
Unsere Gäubiger-Identifikationsnummer im SEPA-Lastschriftverfahren lautet:
DE72ZZZ00000137577
(1.) Der Verein führt den Namen „FIT und FUN e.V.“
- Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der
öffentlichen Gesundheitspflege (§52 Abs. 2 Nr. 3).
- Förderung der Jugend – und Altenhilfe (§52 Abs. 2 Nr. 4)
- Förderung des Schutzes von Ehe und Familie (§52 Abs. 2 Nr. 19)
- Förderung der Kriminalprävention (§52 Abs. 2 Nr. 20)
- Förderung des Sports (§52 Abs. 2 Nr. 21)
(1.) Mitglied bzw. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche,
volljährige Person werden, wie auch juristische Personen des
privaten und öffentlichen Rechts.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter, diese haften dann auch für die Beiträge.
Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von 1 Monat zum Quartalsende erklärt werden. Ein Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
den Vorstand gewählt werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf
einen Anteil am Vereinsvermögen.
Jahresbeiträge, Sonderumlagen etc.) erhoben. Über die Höhe
und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
teilweise erlassen oder stunden.
insbesondere:
dessen Abwesenheit von seinem Stellvertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn diese Satzung oder (subsidiär) das Gesetz regelt etwas anderes.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Zur Abwahl des Vorstands und zur Änderung der Satzung ist eine dreiviertel (3/4) Mehrheit erforderlich.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer neunzehntel (9/10) Mehrheit erfolgen.
Die Mehrheit bezieht sich jeweils auf die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
Die Abstimmung muss schriftliche durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
(1.) Der Vorstand besteht aus mindesten zwei Personen.
Weitere drei Personen können in den Vorstand gewählt werden.
Die Personen müssen Vereinsmitglieder sein.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jedes Vorstandmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, besteht der Vorstand bis zur
Neuwahl des Vorstands aus den restlichen Personen.
Die Vertretungsmacht des einzelnen Vorstandmitglieds ist in der
Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert über 500,00€ die Zustimmung des gesamten
Vorstands erforderlich ist.
(2.) Der erweiterte Vorstand besteht aus:
Der Schriftführer sowie etwaige Beisitzer werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.
(3.) Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte des Vereins
soweit sie nicht in der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Vergütung für
die aufgewandte Arbeitszeit des Vorstands beschließen.
Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ oder (subsidiär) des Gesetzes zugewiesen
sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Das erste Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, die beiden Stellvertreter
zunächst für ein Jahr, die der nächsten Wahlzyklen ebenfalls für zwei Jahre.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden nach Bedarf
zusammen. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu
führen. Die Mitglieder sind über das Ergebnis der Sitzung zu
informieren.
Die Niederschrift ist von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu
unterzeichnen.
zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied
des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschl. der Bücher
und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten
Die Kassenprüfer/innen erstatten auch der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der für die Kasse zuständigen Person und der übrigen Vorstandsmitglieder.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(1.) Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Das Vermögen des Vereins geht auf den Musikverein Niefern e.V. zweckgebunden für die Jugendarbeit über.
(2.) Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu mit
dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung
beschlossen werden. Zu einem solchen Beschluss ist eine
neunzehntel (9/10) Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden Mitglieder erforderlich.
Die geänderte Satzung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Hierfür zeichnet
Martina Härer 1. Vorsitzende
Niefern, den 06.02.2010